Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz

Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten.

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Dieses ersetzt jedoch nicht den zugrunde liegenden Gesetzestext, so wie er in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde.

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz aktuell verfügbar (Link: www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/ifsg_node -.html). Hier erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.

Zuletzt geändert durch Artikel 1a des "Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte- Abgabeverordnung" vom 17. Juli 2023.

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